Weihnachtsgeschenke im Business: Keine schöne Bescherung

Erinnern Sie sich? Früher gab es zu Weihnachten kleine Aufmerksamkeiten von Geschäftspartnern, heute nur eine E-Mail mit der Information über eine wohltätige Spende. Vielleicht liegt es daran, dass Kosten gespart werden sollen, die Welt gerettet oder die Spende das Unternehmensimage aufpolieren soll. Möglicherweise sind aber auch Rechtsvorschriften und Compliance-Regelungen schuld, dass Kunden vermehrt auf Weihnachtsüberraschungen, Einladungen und Geschenke verzichten müssen.

Ihre Einladung oder Ihr Geschenk dürfen nicht fälschlicherweise als Bestechungsversuch für eine Bevorteilung verstanden werden. Insbesondere im Umgang mit Behörden müssen deren besondere Regelungen beachtet werden. Aber auch in der Privatwirtschaft hat sich das Thema zu einem sehr sensiblen entwickelt. Es stellt sich die Frage: Weihnachtsgeschenke organisieren oder besser verzichten?

Kundengeschenke: Das müssen Sie beachten

Damit Ihre kleine Aufmerksamkeit zu Weihnachten keine ungewollt große und negative Wirkung erzielt, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Bestechen Sie nicht :), denn Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr sind nach § 299 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.
  • Informieren Sie sich vorab über mögliche Compliance-Richtlinien und Regelungen Ihres Geschäftspartners oder Kunden. Ein Beispiel: Infineon Compliance-Richtlinien. Insbesondere größere Unternehmen und Konzerne haben klare und verbindliche Vorgaben für Ihre Mitarbeiter aufgestellt.
  • Beachten Sie, dass Geschenke über 35,00€ netto einen geldwerten Vorteil für den Beschenkten bedeuten und daher von ihm versteuert werden müssen. Übersteigen Sie im Sinne Ihrer Kunden diesen Wert am besten nicht. Alternativ können Sie selbst die Versteuerung der Geschenke übernehmen, damit entfällt die Besteuerung beim Geschenk-Empfänger.
  • Weitgehend unbedenklich sind geringwertige Werbegeschenke (Streuwerbeartikel bis ca. 5,00€, wie Kugelschreiber oder Wandkalender).
  • Der öffentliche Dienst ist ein besonders schwieriger Fall: Beamte dürfen in der Regel gar keine Geschenke annehmen (§§ 331 ff. StGB). Aber auch Branchen wie der Banken- und Finanzsektor oder das Gesundheitswesen sind in diesem Bereich besonders sensibel.
  • Versenden Sie Weihnachtsgeschenke nicht an die Privatadresse des Empfängers. Hier könnte der Verdacht entstehen, dass Dritte nichts von der Zuwendung erfahren sollen.
  • Das Geschenk darf natürlich nicht an eine Gegenleistung geknüpft sein oder im direkten Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss stehen. Sonst besteht der Verdacht der Korruption und unzulässiger Einflussnahme.

Wo finde ich eine Übersicht über gesetzliche Regelungen zu Wertgrenzen?

Leider ist nirgendwo konkret gesetzlich geregelt, wo die Wertgrenze zwischen akzeptabler kleiner Aufmerksamkeit und Korruptionsversuch liegt. Zulässig sind Zuwendungen, die dem “sozial Üblichen” entsprechen, was natürlich einiges an Interpretationsspielraum lässt. Maßstab ist hierbei die Position des Empfängers. Beschenken Sie einen einfachen Angestellten, der monatlich 1.900,00 EUR verdient, mit einer Aufmerksamkeit in Höhe von 50,00 EUR, so kann bereits eine Bestechlichkeit gegeben sein. Hingegen ein Geschenk für einen DAX-Vorstand in Höhe von 500,00€ könnte als unbedenklich eingestuft werden.

Sie möchten Ihren Kunden unbedingt eine Freude machen? Praktische Lösungen und Tipps:

  • Fragen Sie Ihren Kunden oder wenden sich an den Compliance Managers des Unternehmens und bringen in Erfahrung, welche Vorgaben und Regelungen für das jeweilige Unternehmen gelten. Gerade in großen Unternehmen sind diese Regelungen sogar öffentlich hinterlegt und gut zu finden.
  • Versenden Sie die Weihnachtsgeschenke generell immer an die Unternehmensadresse und nicht an die Privatadresse des Kunden.
  • Dokumentieren Sie zudem die Zuwendungen und machen transparent: Was und in welcher Höhe haben Sie welchem Kunden wann geschenkt?
  • Eventuell können Sie Ihrem Kunden mit einer Kulturveranstaltung eine Freude machen? Hier gibt es nämlich mit dem Berliner Compliane Modell eine Sonderregelung, die dafür sorgt, dass Sie eine Zuwendung bis zu einem Wert von 100,00€ in Form eines Kultursponsorings verschenken können.
  • Verschenken Sie ein Lebensmittelgeschenk mit geringem Wert zum gemeinsamen Verzehr für die ganze Abteilung (z. B. Christstollen).

 

 

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Über den Autor:

Rita LöschkeRita Löschke ist Expertin für strategisches Marketing und Geschäftsführerin der SinnWert Marketing GmbH.

Seit mehr als 17 Jahren ist Marketing ihr Broterwerb und ihre Leidenschaft. Sie trainiert, berät und unterstützt KMU-Marketer und Geschäftsführer in Marketingfragen. www.sinnwert-marketing.de


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